Migration/Gleichstellung
Das am 06. Dezember 2011 erlassene »Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung von im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen« über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz - BQFG) begründet das Recht auf Überprüfung eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises hinsichtlich seiner Gleichwertigkeit mit einem mit einem bundesrechtlich geregelten »Referenzberuf«. Dieses Recht gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit und dem Aufenthaltsstatus der Antragsteller, setzt aber die Absicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in Deutschland voraus.
Die Bundesregierung stellt ein Informationsportal zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen bereit: Anerkennungsportal
Im Bereich der Grünen Berufe gehören zu den Referenzberufen alle anerkannten Ausbildungsberufe nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Der Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit ist stets bei der für die Ausbildung im jeweiligen Referenzberuf zuständigen Stelle einzureichen. Dies sind im Freistaat Sachsen je nach Berufsgruppe verschieden:
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 91 - Berufliche Bildung
Henrik Fichtner
Besucheradresse:Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Telefon: +49 351 8928-3400
Telefax: +49 351 8928-3499
E-Mail: BQFG.lfulg@smekul.sachsen.de
Webseite: https://www.lfulg.sachsen.de
Staatsbetrieb Sachsenforst
Referat 11 Personal, Aus- und Fortbildung, Organisation
Toni Eßbach
Besucheradresse:Forstliche Ausbildungsstätte Morgenröthe
Markersbachstraße 3
08262 Muldenhammer
Telefon: +49 37465 28888
Telefax: +49 37465 41145
E-Mail: FASMorgenroethe.Poststelle
Webseite: www.sbs.sachsen.de
Fortbildungen an landwirtschaftlichen Fachschulen des Freistaates Sachsen (Wirtschafter/in für Landwirtschaft, Wirtschafter/in für Gartenbau, Wirtschafter/in für Hauswirtschaft, Techniker/in für Landbau, Hauswirtschaftliche/r Betriebsleiter/in, Betriebswirt/in für Agrarwirtschaft, Techniker/in für Umwelt und Landschaft, Techniker/in für Garten- und Landschaftsbau, Techniker/in für Gartenbau) sind nach der Sächsischen Fachschulordnung geregelt.
Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt somit ebenfalls nach Landesrecht, d. h. nach dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.
Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit mit einem landwirtschaftlichen Fachschulabschluss sind zu richten an:
Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Referat 31 - Grundsatzfragen, Agrarpolitik, Recht
Dr. Ulrike Dornwell
Besucheradresse:Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Telefon: +49 351 564-23108
Telefax: +49 351 564-23141
E-Mail: ulrike.dornwell@smekul.sachsen.de
Webseite: www.smekul.sachsen.de
Für in der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und akademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gilt § 37 des »Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag)«. Anträge auf Feststellung der Gleichwertigkeit im Bereich der »Grünen Berufe« sind an die o. g. je nach Abschlussart und Beruf zuständigen Stellen bzw. Behörden zu richten.
- Antrag auf Anerkennung des Berufsabschlusses gem. Artikel 37 Abs. 3 des Einigungsvertrags Landwirtschaft, Gartenbau, Hauswirtschaft, Milchwirtschaft
- Antrag auf Anerkennung des Berufsabschlusses gem. Artikel 37 Abs. 3 des Einigungsvertrags Forstwirtschaft
- Antrag auf Anerkennung des Berufsabschlusses gem. Artikel 37 Abs. 3 des Einigungsvertrags Berufsabschlüsse gemäß landesrechtlicher Regelungen (Fachschulabschlüsse)
- Einigungsvertrag
Gleiches gilt für Anträge nach dem »Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz)«:
- Antrag auf Anerkennung / Gleichstellung ausländischer Berufsabschlüsse (gem. § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Spätaussiedler) Landwirtschaft, Gartenbau, Hauswirtschaft, Milchwirtschaft
- Antrag auf Anerkennung / Gleichstellung ausländischer Berufsabschlüsse (gem. § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Spätaussiedler) Forstwirtschaft
- Antrag auf Anerkennung / Gleichstellung ausländischer Berufsabschlüsse (gem. § 10 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Spätaussiedler) Berufsabschlüsse gemäß landesrechtlicher Regelungen (Fachschulabschlüsse)
- Bundesvertriebenengesetz
Inhaber akademischer Auslandsabschlüsse im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Diplom, Bachelor, Master) wenden sich bitte direkt an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.