Gärtner/-in
Der Beruf des Gärtners zeichnet sich durch große Vielfalt aus. Es ist ein Beruf, bei dem sich Themen wie Klimaschutz, Nachhaltigkeit, Digitalisierung und moderne Technik in einem Punkt vereinen: der Pflanze. Sie ist der Mittelpunkt alles gärtnerischen Handelns. So produziert der Gärtner beispielsweise Zimmer- und Balkonpflanzen, Stauden und Kräuter. Er lässt Gehölze vom Bonsai bis zum Großbaum wachsen, sorgt sich um Gemüse und Obst. Und nicht nur das: der Gärtner kümmert sich auch um Grabanlagen oder baut für uns die schönsten Gärten und Parkanlagen. Bei solch einem vielfältigen Beruf bedarf es einer Menge Spezialwissen. Daher gibt es im Beruf des Gärtners sieben verschiedene Fachrichtungen.
- Schulabschluss: keine Beschränkung; mindestens Hauptschulabschluss empfehlenswert
- Freude am Umgang mit Pflanzen
- Naturverbundenheit, Wettertauglichkeit
- Kreativität, handwerkliches Geschick
- technisches Verständnis
- kaufmännisches Interesse
- Bereitschaft zu körperlicher Arbeit
- Freude am Beraten und Verkaufen
Zur weiteren Orientierung ist ein Praktikum z. B. in den Schulferien ratsam. Dies ermöglicht das Kennenlernen einer Gärtnerei und der entsprechenden Tätigkeiten.
- Die Ausbildung findet ausschließlich in anerkannten Ausbildungsbetrieben statt.
- Der Jugendliche bewirbt sich bei einem Ausbildungsbetrieb.
- Gemeinsam wird vor Beginn der Ausbildung ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen.
- Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten zustimmen.
- Der Ausbildungsbetrieb meldet den Jugendlichen in der Berufsschule an.
- In der Regel beginnt die Ausbildung im August bzw. September.
- Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre.
- Die Ausbildungszeit kann von drei auf zwei Jahre verkürzt werden. Im Allgemeinen gilt dies bei Nachweis der Hochschul-/Fachhochschulreife bzw. einer bereits erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung.
- Im Ausbildungsbetrieb werden die fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt.
- Das Angebot an gärtnerischen Ausbildungsbetrieben in Sachsen ist vielfältig. Bei der Auswahl muss die gewünschte Fachrichtung berücksichtigt werden.
Folgender Link führt zu Listen mit anerkannten Ausbildungsbetrieben, sortiert nach Landkreis und Beruf sowie Fachrichtung.
Der Inhalt des Berufsausbildungsvertrages ist im Berufsbildungsgesetz (§ 11 BBiG) geregelt. Der Vertrag beinhaltet die Einigung darüber, dass der Auszubildende im Ausbildungsbetrieb eine Berufsausbildung erhält. Ebenso werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten festgelegt.
Alle Informationen zum Ausfüllen des Ausbildungsvertrages sowie zum Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses sind in einem Merkblatt für das Ausbildungsjahr 2025/2026 zusammengefasst.
Merkblatt Arbeitsvertrag Gärtner Produktionsgartenbau
Merkblatt Arbeitsvertrag Gärtner Garten- und Landschaftsbau
Berufsausbildungsvertrag mit Vertragsbedingungen
Der Vertrag erreicht seine rechtliche Wirksamkeit erst mit der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse durch die zuständige Stelle.
Nachträgliche Änderungen bzw. Anpassungen im bestehenden Ausbildungsvertrag sind über eine Änderungsvereinbarung zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden der zuständigen Stelle zu melden.
Die Ausbildungsordnung ist der gesetzliche Rahmen für die Berufsausbildung zum Gärtner/ zur Gärtnerin und gilt bundesweit.
Der Beruf des Gärtners wird in sieben Fachrichtungen ausgebildet.
Dort enthalten ist der Ausbildungsrahmenplan. Er beschreibt die Kenntnisse und Fertigkeiten, die während der Ausbildungszeit erworben werden.
Wegen der vielfältigen und teils auch unterschiedlichen Aufgaben des Gärtners gibt es für jede der sieben Fachrichtungen einen eigenen Ausbildungsrahmenplan. Der Ausbildungsbetrieb muss, angelehnt an den Ausbildungsrahmenplan, für den Auszubildenden einen Individuellen Ausbildungsplan erstellen.
Baumschule
- Baumschulquartiere und Flächen für Containerkulturen anlegen
- Gehölze vermehren, veredeln und pflegen
- Gehölze roden, sortieren, kennzeichnen und lagern
- Beraten und Verkaufen
- Ausbildungsplan Baumschule
Friedhofsgärtnerei
- Grabstätten anlegen, pflegen und erneuern
- Trauerbinderei und Dekoration anfertigen
- Pflanzen vermehren und heranziehen
- Beraten und Verkaufen
- Ausbildungsplan Friedhofsgärtnerei
Garten- und Landschaftsbau
- Baustellen vorbereiten, einrichten und abwickeln
- Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen ausführen
- befestigte Flächen herstellen
- Bauwerke in Außenanlagen herstellen
- vegetationstechnische Arbeiten ausführen
- Ausbildungsplan Garten- und Landschaftsbau
Gemüsebau
- Anbau von Gemüse planen
- Jungpflanzen vermehren und heranziehen
- Gemüse unter Glas und im Freiland produzieren
- Ernten, Aufbereiten und Lagern
- Beraten und Verkaufen
- Ausbildungsplan Gemüsebau
Obstbau
- Obstpflanzungen anlegen
- Obstgehölze formieren, schneiden und veredeln
- Gemüse unter Glas und im Freiland produzieren
- Ernten, Aufbereiten und Lagern
- Beraten und Verkaufen
- Ausbildungsplan Obstbau
Staudengärtnerei
- Stauden vermehren und bis zur Verkaufsreife kultivieren
- Pflegemaßnahmen durchführen
- Stauden für verschiedene Verwendungszwecke auswählen und aufbereiten
- Beraten und Verkaufen
- Ausbildungsplan Stauden
Zierpflanzenbau
- Zierpflanzen aussäen, pikieren, topfen, heranziehen
- Zierpflanzen termingerecht und umweltschonend kultivieren
- Ernten, Aufbereiten und Lagern
- Zierpflanzen marktgerecht aufbereiten
- Beraten und Verkaufen
- Ausbildungsplan Zierpflanzen
Der Ausbildungsplan soll dem Auszubildenden verdeutlichen was, von wem, wo, wie und wann vermittelt wird. So ist der Ausbildungsstand jederzeit nachvollziehbar. Der Ausbildungsbetrieb soll den Ausbildungsplan in regelmäßigen Abständen mit dem Auszubildenden besprechen.
Auszubildende sind verpflichtet einen Ausbildungsnachweis zu führen. Ohne diesen Nachweis werden Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen (§ 43 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz). In Form von Tages- oder Wochenberichten dokumentiert der Auszubildende das Ausbildungsgeschehen im Betrieb, in der überbetrieblichen Ausbildung und in der Berufsschule. Der Ausbildungsnachweis soll vom Ausbildungsbetrieb regelmäßig eingesehen und abgezeichnet werden. Zur Zwischen- und Abschlussprüfung ist der Ausbildungsnachweis der zuständigen Stelle vorzulegen.
Ergänzend dazu kann der Ausbildungsbetrieb mit dem Auszubildenden das Führen eines Berichtsheftes vereinbaren. Das Berichtsheft besteht aus folgenden weiteren Teilen:
- Erfahrungsberichte, Leittexte, Arbeitsvorhaben
- Unfallverhütung
- Aufzeichnungen zum Ausbildungsbetrieb
- Pflanzenkenntnisliste/Informationen zum Anlegen eines Herbariums
Folgende Bestellmöglichkeiten für das Berichtsheft Gärtner gibt es:
1. für Ausbildungsbetriebe der Fachrichtungen Baumschule, Friedhofsgärtnerei, Gemüsebau, Obstbau, Staudengärtnerei und Zierpflanzenbau
Förderungsgesellschaft Gartenbau mbH (FGG)
Frau E. Bärhausen
Tel.: 0228 81002-67
http://www.g-plus.de/berichtsheft/
2. für AuGaLa-umlagepflichtige Ausbildungsbetriebe des Garten- und Landschaftsbau
AuGaLa
Frau B. Piroth
53602 Bad Honnef
Telefon: +49 2224 7707-38
Telefax: +49 2224 7707-938
E-Mail: B.Piroth@galabau.de
3. für nicht umlagepflichtige Ausbildungsbetriebe des Garten- und Landschaftsbau
(z. B. Kommunen, Bildungsträger)
GaLaBau-Service GmbH (GBS)
Frau P. Posnien
53602 Bad Honnef
Tel.: 02224 7707-14
Fax 7707-914
E-Mail: medien@galabau.de
Informationen zum aktiven Gebrauch des Berichtsheftes sind im Merkblatt »Hinweise zur Berichtsheftführung« zu finden.
Merkblatt Berichtsheft Garten- und Landschaftsbau
Merkblatt Berichtsheft Produktionsgartenbau
Pflanzenkenntnislisten Gärtner
Pflanzenliste Baumschule
Pflanzenliste Friedhofsgärtnerei
Pflanzenliste Garten- und Landschaftsbau
Pflanzenliste Gemüsebau
Pflanzenliste Obstbau
Pflanzenliste Stauden
Pflanzenliste Zierpflanzenbau
Ein umfassend geführtes Berichtsheft ist eine wertvolle Lernhilfe in Vorbereitung auf die Zwischen- und Abschlussprüfung. Diese Ziele sollen damit erreicht werden:
- Aus den Aufzeichnungen wird erkennbar, welche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gemäß Ausbildungsordnung vermittelt worden sind.
- Auszubildende und Ausbildungsbetrieb werden zur Reflexion über Inhalt und Verlauf der Ausbildung angehalten (Abgleich von Individuellem Ausbildungsplan und Ausbildungsnachweis).
- Im Streitfall zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden kann der Ausbildungsnachweis als wichtiger Nachweis des Ausbildungsverlaufes dienen.
Zur dualen Ausbildung gehört der Lernort Berufsschule für die Vermittlung berufstheoretischer wie allgemeinbildender Inhalte dazu.
Berufsschulen:
- In Sachsen existiert eine Berufsschulpflicht (§28 Sächsisches Schulgesetz), die in der Regel drei Schuljahre dauert. Sie schließt sich nach dem mindestens neunjährigen Besuch einer allgemeinbildenden Schule an.
- Die Berufsschulpflicht eines Auszubildenden endet mit dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses.
- Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
- Auszubildende, die nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, können die Berufsschule bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses besuchen. Auch Abiturienten wird der Berufsschulbesuch empfohlen.
- Die jeweils zuständige Berufsschule ist in der Teilschulnetzplanung berufsbildende Schulen verankert. Grundsätzlich gilt in Sachsen das Wohnortprinzip für die Zuordnung der Berufsschule. Die Anmeldung an der zuständigen Berufsschule erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb.
Überbetriebliche Ausbildung:
Zur dualen Ausbildung gehört der Lernort Berufsschule für die Vermittlung berufstheoretischer wie allgemeinbildender Inhalte dazu.
Berufsschulen:
In Sachsen existiert eine Berufsschulpflicht (§ 28 Sächsisches Schulgesetz), die in der Regel drei Schuljahre dauert. Sie schließt sich nach dem mindestens neunjährigen Besuch einer allgemeinbildenden Schule an.
Die Berufsschulpflicht eines Auszubildenden endet mit dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses.
Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
Auszubildende, die nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, können die Berufsschule bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses besuchen. Auch Abiturienten wird der Berufsschulbesuch empfohlen.
Die jeweils zuständige Berufsschule ist in der Teilschulnetzplanung berufsbildende Schulen verankert. Grundsätzlich gilt in Sachsen das Wohnortprinzip für die Zuordnung der Berufsschule. Die Anmeldung an der zuständigen Berufsschule erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb.
Für die Ausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin gibt es folgende Berufsschulstandorte, die gewählte Fachrichtung muss bei der Anmeldung berücksichtigt werden.
Überbetriebliche Ausbildung:
Die Überbetriebliche Ausbildung (ÜbA) ergänzt und vertieft die im Betrieb und in der Berufsschule erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse.
Die ÜbA-Lehrgänge finden in Überbetrieblichen Ausbildungsstätten statt. Die Dauer der Lehrgänge beträgt jeweils eine Woche.
Die Teilnahme an ÜbA-Lehrgängen wird im Ausbildungsvertrag vereinbart. Durch eine Änderungsvereinbarung ist während der Ausbildungszeit die Vereinbarung zur Teilnahme an weiteren Lehrgängen möglich.
Durchführungsorte in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau:
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, überbetriebliche Ausbildungsstätte für Gartenbau Pillnitz (LfULG, Pillnitz)
Berufsbildungswerk des sächsischen Garten-, Landschafts- und Wasserbaus Sachsen e. V. (BBW Galabau)
Durchführungsort in den Fachrichtungen des Produktionsgartenbaus sowie der Friedhofsgärtnerei:
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, überbetriebliche Ausbildungsstätte für Gartenbau Pillnitz (LfULG, Pillnitz)
- Organisationsplan für überbetriebliche Lehrgänge ab 2024/2025 - Gesamtübersicht für alle Berufe (*.pdf, 63,53 KB)
- Allgemeines zur Überbetrieblichen Ausbildung ÜBA
ÜbA-Lehrgänge nach Ausbildungsjahren im Ausbildungsberuf Gärtner/in FR GaLaBau
1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr | 3. Ausbildungsjahr |
---|---|---|
(1) Verwendung von Pflanzen (Pillnitz) | (5) Pflanze I- Anlage eines Themengartens (Pillnitz) | (11) Naturstein- und Pflanzenverwendung (Pillnitz) |
(2) Maschinen und Geräte I (Pillnitz) | (6) Maschinen und Geräte II (BBW) | (12) Bau- und Vegetationstechnik- die Baustelle im GaLaBau (BBW) |
(3) Be- und Entwässerungsarbeiten (Pillnitz) | (7) Bau und Bepflanzung einer Wasseranlage (BBW) | (13) Pflanze II- Staudenverwendung nach Lebensbereichen (Pillnitz) |
(4) Erstellen von Belagsflächen | (8) Vermessung und Baustellenabwicklung (Pillnitz) | |
(9) Dach- und Fassadenbegrünung (Pillnitz) | ||
(10) Integrierter Pflanzenschutz |
ÜbA-Lehrgänge nach Ausbildungsjahren im Ausbildungsberuf Gärtner/in FR Produktionsgartenbau
1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr | 3. Ausbildungsjahr |
---|---|---|
(3) Reparaturen im Gartenbau | (6) Der Themengarten | (13) Aufbaukurs fachrichtungsspezifisches Beraten und Verkaufen (für die Teilnahme ist der Grundkurs zwingend notwendig) |
(4) Pflanzenverwendung für den/die Gärtner/in | (7) Spezielle Baumschultechnik | (14) Integrierter Pflanzenschutz |
(5) Technik im Gartenbau | (8) Spezielle Friedhofstechnik | (15) Grundlagen der Staudenbepflanzung für den Gärtner |
(6) Gärtnerische Grundlagen | (9) Spezielle Gemüsebautechnik | |
(10) Spezielle Obstbautechnik | ||
(11) Spezielle Technik Staudengärtnerei | ||
(12) Spezielle Zierpflanzenbautechnik | ||
(13) Grundkurs fachrichtungsspezifisches Beraten und Verkaufen |
Zwischenprüfung
Über die Zwischenprüfung wird der momentane Leistungsstand des Auszubildenden nach der ersten Hälfte der Ausbildung bestimmt. Die Zwischenprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. Der Auszubildende erhält die Möglichkeit sich auf die Prüfungssituation einzustellen. Damit kann die Zwischenprüfung als Generalprobe für die Abschlussprüfung gesehen werden. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Voraussetzung, um an der Abschlussprüfung teilnehmen zu dürfen.
Die Zwischenprüfung wird schriftlich und praktisch durchgeführt.
Schriftlich werden Aufgaben aus folgenden Themengebieten gestellt:
- der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen,
- Natur- und Umweltschutz,
- rationelle Energie- und Materialverwendung,
- betriebliche Abläufe,
- wirtschaftliche Zusammenhänge,
- Böden, Erden und Substrate,
- Erkennen von Pflanzen,
- Bau und Leben der Pflanze,
- Kultur und Verwendung von Pflanzen,
- Materialien und Werkstoffe,
- Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,
- anwendungsbezogene Berechnungen.
Praktisch sind drei Aufgaben aus folgenden Themengebieten zu bearbeiten:
- Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,
- Einsatz von Werkzeugen und Geräten,
- Vermehren von Pflanzen,
- Be- und Verarbeiten von Materialien und Werkstoffen,
- Durchführen von Bodenbearbeitungsmaßnahmen,
- Durchführen von Pflegemaßnahmen an Maschinen, Geräten oder baulichen Anlagen
Abschlussprüfung
Für die Teilnahme an der beruflichen Abschlussprüfung muss eine Zulassung erfolgen. Für die Zulassung wird geprüft, ob das Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen ist, ob die Ausbildungszeit vollständig durchlaufen wurde (Fehlzeiten über zehn Prozent sind erheblich) und ob der schriftliche Ausbildungsnachweis entsprechend den Anforderungen vollständig geführt ist.
Mit der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Auszubildende die berufliche Handlungsfähigkeit erreicht hat.
In der Durchführung lehnt sich die Abschlussprüfung an die Zwischenprüfung an. Die Abschlussprüfungen werden fachrichtungsbezogen durchgeführt.
Schriftliche Prüfungen gibt es in folgenden Prüfungsfächern:
- Betriebliche Zusammenhänge
- Pflanzenkenntnisse
- Wirtschafts- und Sozialkunde
Eine mündliche Prüfung gibt es zur Kulturführung (Fachrichtungen des Produktionsgartenbaus) bzw. zum Themengebiet Landschaftsgärtnerische Arbeiten (Fachrichtung GaLaBau).
In der praktischen Prüfung werden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchgeführt und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutert. Die Prüfungsaufgaben setzen sich in den Fachrichtungen des Produktionsgartenbaus aus Aufgabenstellungen der Produktion sowie der Ernte, Aufbereitung und Vermarktung zusammen.
In der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau werden Prüfungsaufgaben zur Baustellenabwicklung und Bautechnik sowie zur Vegetationstechnik gestellt.
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung, dann endet das Berufsausbildungsverhältnis. Der erfolgreiche Prüfling erhält den Berufsabschluss „Gärtner/Gärtnerin mit Nennung der Fachrichtung“. Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen (DQR bzw. EQR) auf der Stufe vier eingeordnet.
Prüfungsausschuss
Die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung werden von einem berufsständischen Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfungsausschüsse im Beruf Gärtner/in sind auf Landkreisebene organisiert. Ansprechpartner/in ist der/die Bildungsberater/in.
Nichtbestandene Abschlussprüfung
Im Fall des Nichtbestehens der Abschlussprüfung endet zunächst das Ausbildungsverhältnis an dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Termin.
Jedem Auszubildenden steht jedoch das Recht zu, die Abschlussprüfung zweimal zu wiederholen. Dafür kann der Auszubildende vom Ausbildungsbetrieb eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr verlangen.
Dabei gilt weiter die Berufsschulpflicht. Der Ausbildungsbetrieb meldet den Auszubildenden bei der Berufsschule für die Verlängerung neu an.
Bestandene Prüfungsleistungen können, auf Antrag des Auszubildenden, übernommen werden. Für die Übernahme muss sich der Auszubildende innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Abschlussprüfung, erneut zur Wiederholungsprüfung anmelden. Andernfalls müssen alle Prüfungsleistungen erneut abgelegt werden.
Vorzeitige Abschlussprüfung
Gemäß § 45 Abs. 1 BBiG kann der Auszubildende vor Ablauf seiner Ausbildungszeit, jedoch nicht mehr als sechs Monate vor Ausbildungsende, zur Abschlussprüfung zugelassen werden.
Eine vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende in der Zwischenprüfung, in der Praxis (Ausbildungsbetrieb/Überbetriebliche Ausbildung) und in der Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen (Notendurchschnitt besser als 2,49) nachweist. Es muss zu erwarten sein, dass das Ausbildungsziel auch in der verkürzten Zeit erreicht werden kann. Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist vorzulegen.
Aufstiegsfortbildungen
- Gärtnermeister/-in der einzelnen Fachrichtungen
- Staatlich geprüfte/r Wirtschafter/-in
- Staatlich geprüfte/r Techniker/-in
- Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/-in für Agrarwirtschaft
- Geprüfte/r Natur- und Landschaftspfleger/-in
- Geprüfte/r Kundenberater/-in
- Fachhochschul- oder Hochschulstudium
Anpassungsfortbildungen
- Weiterbildungsangebote des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie unter www.smul.sachsen.de/vplan
- Weiterbildungsprogramm Gartenbau LfULG
Für Fragen zur Ausbildung stehen die Ausbildungsberater der zuständigen Stellen in den Landkreisen zur Verfügung. Diese sind Ansprechpartner in allen Fragen um Ausbildung und können Auskünfte zu Ausbildungsbetrieben, Berufsschulen und den rechtlichen Rahmenbedingungen geben.
Die Kontaktdaten finden sie hier.
Kontakt
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 91 - Berufliche Bildung, Zuständige Stelle
Diana Rennert
Telefon: +49 351 8928-3409
Telefax: +49 351 8928-3499
E-Mail: diana.rennert@smekul.sachsen.de
Webseite: https://www.lfulg.sachsen.de