Fischwirt/-in
Fischwirte arbeiten an den vielen Seen, Flüssen und Teichen in ganz Deutschland. Der Beruf Fischwirt ist ein Beruf mit langer Tradition. Er erfordert ein sehr selbstständiges Arbeiten in der Natur - bei jedem Wetter und häufig mit unregelmäßiger Arbeitszeit. Zu den Tätigkeiten des Fischwirts gehören der Fang von Fischen, der Bau und die Pflege der Fanggeräte, die Aufzucht von Fischen in Teichen oder technischen Aquakulturanlagen sowie das Be- und Verarbeiten der Betriebserzeugnisse.
- Schulabschluss: keine Beschränkung; mindestens Hauptschulabschluss empfehlenswert
- Naturverbundenheit
- Ausdauer und Freude an selbstständiger Arbeit
- Verständnis für fischereibiologische Vorgänge
- technisches Verständnis, da verschiedene Anlagen bedient werden müssen
- Akzeptanz unregelmäßiger Arbeitszeiten
- betriebswirtschaftliches Verständnis
Zur weiteren Orientierung ist ein Praktikum z. B. in den Schulferien ratsam. Dies ermöglicht das Kennenlernen eines Fischereiunternehmens und dessen Tätigkeiten.
- Die Ausbildung findet ausschließlich in anerkannten Ausbildungsbetrieben statt.
- Der Jugendliche bewirbt sich bei einem Betrieb. Gemeinsam wird vor Beginn der Ausbildung ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen.
- Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten zustimmen.
- Der Ausbildungsbetrieb meldet den Jugendlichen in der Berufsschule an.
- In der Regel beginnt die Ausbildung im August bzw. September.
- Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre.
- Die Ausbildungszeit kann von drei auf zwei Jahre verkürzt werden. Im Allgemeinen gilt dies bei Nachweis der Hochschul-/Fachhochschulreife bzw. einer bereits erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung.
Die binnenfischereiliche Gesamtproduktion in Sachsen wird überwiegend durch die Erträge aus Aquakultur (Fischzucht und -haltung von Nutzfischen) und in geringem Umfang aus Erträgen der Fischereiausübung (Fang wildlebender Fische) realisiert. Ausbildungsbetriebe sind sachsenweit in vergleichsweise geringer Anzahl vertreten, mit Schwerpunkt im Landkreis Bautzen und Görlitz.
Im Ausbildungsbetrieb werden die fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt.
Folgender Link führt zu Listen mit anerkannten Ausbildungsbetrieben, sortiert nach Landkreis und Beruf.
Der Inhalt des Berufsausbildungsvertrages ist im Berufsbildungsgesetz (§ 11 BBiG) geregelt. Der Vertrag beinhaltet die Einigung darüber, dass der Auszubildende im Ausbildungsbetrieb eine Berufsausbildung erhält. Ebenso werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten festgelegt.
Alle Informationen zum Ausfüllen des Ausbildungsvertrages sowie zum Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses sind in einem Merkblatt zusammengefasst.
Merkblatt zum Ausfüllen des Berufsausbildungsvertrags im Beruf Fischwirt/in
Berufsausbildungsvertrag mit Vertragsbedingungen (Rechte, Pflichten)
Der Vertrag erreicht seine rechtliche Wirksamkeit als Ausbildungsvertrag erst mit der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse durch die zuständige Stelle.
Nachträgliche Änderungen bzw. Anpassungen im bestehenden Ausbildungsvertrag sind über eine Änderungsvereinbarung zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden der zuständigen Stelle zu melden.
Änderungsvereinbarung des Berufsausbildungsvertrages inklusive Rechte und Pflichten
Die Ausbildungsordnung ist der gesetzliche Rahmen für die Berufsausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin und gilt bundesweit.
Dort enthalten ist der Ausbildungsrahmenplan. Er beschreibt die Kenntnisse und Fertigkeiten, die während der Ausbildungszeit erworben werden. Für jede Fachrichtung gibt es einen eigenen Ausbildungsrahmenplan. In Sachsen wird in der Fachrichtung „Aquakultur und Binnenfischerei“ ausgebildet.
Zu den Ausbildungsinhalten in der Fachrichtung „Aquakultur und Binnenfischerei“ gehören:
- Untersuchung und Beurteilung von Fischereigewässern
- Bau, Betrieb und Erhaltung fischereilicher Anlagen
- Bewertung, Nutzung und Wartung von Kreislaufsystemen
- Fischfang in Binnengewässern, Einsatz, Anpassung und Instandhaltung von Fanggeräten
- Zucht und Vermehrung, Aufzucht, Haltung, Fütterung sowie Transport von Fischen
- fischereiliche Hygienemaßnahmen, Fischkrankheiten und Schadorganismen
Der Ausbildungsbetrieb muss, angelehnt an den Ausbildungsrahmenplan, für den Auszubildenden einen Individuellen Ausbildungsplan erstellen.
Der Ausbildungsplan soll dem Auszubildenden verdeutlichen was, von wem, wo, wie und wann vermittelt wird. So ist der Ausbildungsstand jederzeit nachvollziehbar. Der Ausbildungsbetrieb soll den Ausbildungsplan in regelmäßigen Abständen mit dem Auszubildenden besprechen.
Auszubildende sind verpflichtet einen Ausbildungsnachweis zu führen. Ohne diesen Nachweis werden Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen (§ 43 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz). In Form von Tages- oder Wochenberichten dokumentiert der Auszubildende das Ausbildungsgeschehen im Betrieb, in der überbetrieblichen Ausbildung und in der Berufsschule. Der Ausbildungsnachweis soll vom Ausbildungsbetrieb regelmäßig eingesehen und abgezeichnet werden. Zur Zwischen- und Abschlussprüfung ist der Ausbildungsnachweis der zuständigen Stelle vorzulegen.
Ergänzend dazu kann der Ausbildungsbetrieb mit dem Auszubildenden das Führen eines Berichtsheftes vereinbaren.
Das Berichtsheft inkl. Ordner aus dem Landwirtschaftsverlag Münster-Hiltrup wird seit 2024 nicht mehr zum Bestellen angeboten. Eine Vorlage für das Berichtsheft ist auf Anfrage bei der zuständigen Bildungsberaterin erhältlich.
Kontakt: Ines Matko - LfULG, Referat 76
Tel.: 035931 296-45
E-Mail: Ines.Matko@smekul.sachsen.de
Informationen zum aktiven Gebrauch des Berichtsheftes sind im Merkblatt »Hinweise zur Berichtsheftführung« zu finden.
Ein umfassend geführtes Berichtsheft ist eine wertvolle Lernhilfe in Vorbereitung auf die Zwischen- und Abschlussprüfung. Diese Ziele sollen damit erreicht werden:
- Aus den Aufzeichnungen wird erkennbar, welche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gemäß Ausbildungsordnung vermittelt worden sind.
- Auszubildende und Ausbildungsbetrieb werden zur Reflexion über Inhalt und Verlauf der Ausbildung angehalten (Abgleich von Individuellem Ausbildungsplan und Ausbildungsnachweis).
- Im Streitfall zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden kann der Ausbildungsnachweis als wichtiger Nachweis des Ausbildungsverlaufes dienen.
Zur dualen Ausbildung gehört der Lernort Berufsschule für die Vermittlung berufstheoretischer wie allgemeinbildender Inhalte dazu.
Berufsschule:
- In Sachsen existiert eine Berufsschulpflicht (§28 Sächsisches Schulgesetz)
- Die Ausbildung dauert in der Regel drei Schuljahre. Sie schließt sich nach dem mindestens neunjährigen Besuch einer allgemeinbildenden Schule an.
- Die Berufsschulpflicht eines Auszubildenden endet mit dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses.
- Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
- Auszubildende, die nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, können die Berufsschule bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses besuchen. Auch Abiturienten wird der Berufsschulbesuch empfohlen.
Für die Ausbildung zum Fischwirt/zur Fischwirtin gibt es folgenden Berufsschulstandort:
Berufliches Schulzentrum Bautzen - Außenstelle Königswartha, Gutsstraße 1, 02699 Königswartha, Telefon: 035931 29610, E-Mail: post@bszbautzen.de, Internet: https://www.bszbautzen.de
Überbetriebliche Ausbildung:
- Die Überbetriebliche Ausbildung (ÜbA) ergänzt und vertieft die im Betrieb und in der Berufsschule erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse.
- Die ÜbA-Lehrgänge finden in Überbetrieblichen Ausbildungsstätten statt. Die Dauer der Lehrgänge beträgt jeweils eine Woche.
- Die Teilnahme an ÜbA-Lehrgängen wird im Ausbildungsvertrag vereinbart. Durch eine Änderungsvereinbarung ist während der Ausbildungszeit die Vereinbarung zur Teilnahme an weiteren Lehrgängen möglich.
Durchführungsorte:
• Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Lehr- und Versuchsgut Köllitsch (LfULG, LVG Köllitsch)
• Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Fischereibehörde Königswartha (LfULG, Königswartha)
Weiterführende Informationen zur ÜbA sind hier zu finden:
Organisationsplan für überbetriebliche Lehrgänge ab 2024/2025
Zwischenprüfung
Über die Zwischenprüfung wird der momentane Leistungsstand des Auszubildenden nach der ersten Hälfte der Ausbildung bestimmt. Die Zwischenprüfung findet vor dem Ende des 2. Ausbildungsjahres statt. Der Auszubildende erhält die Möglichkeit sich auf die Prüfungssituation einzustellen. Damit kann die Zwischenprüfung als Generalprobe für die Abschlussprüfung gesehen werden. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Voraussetzung, um an der Abschlussprüfung teilnehmen zu dürfen.
Die Zwischenprüfung wird schriftlich und praktisch durchgeführt.
Inhaltlich sind Aufgaben ausfolgenden Prüfungsbereichen zu bearbeiten:
- Fischereiliche Nutzung - schriftliche Prüfung
- Maschinen und Geräte, Be- und Verarbeitung - praktische Prüfung, zwei Arbeitsproben mit jeweils einem auftragsbezogenen Fachgespräch
Abschlussprüfung
Für die Teilnahme an der beruflichen Abschlussprüfung muss eine Zulassung erfolgen. Für die Zulassung wird geprüft, ob das Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen ist, ob die Ausbildungszeit vollständig durchlaufen wurde (Fehlzeiten über zehn Prozent sind erheblich) und ob der schriftliche Ausbildungsnachweis entsprechend den Anforderungen vollständig geführt ist.
Mit der Abschlussprüfung wird festgestellt, ob der Auszubildende die berufliche Handlungsfähigkeit erreicht hat.
In der Durchführung lehnt sich die Abschlussprüfung an die Zwischenprüfung an.
Die Abschlussprüfung besteht ausfolgenden Prüfungsbereichen und Prüfungsinstrumenten:
- Fischereitechnik – praktische Prüfung, zwei Arbeitsaufgaben mit jeweils einem auftragsbezogenen Fachgespräch
- Fang und Vermarktung – praktische Prüfung, zwei Arbeitsaufgaben mit jeweils einem auftragsbezogenen Fachgespräch
- Fischereiliche Bewirtschaftung – schriftliche Prüfung
- Wirtschafts- und Sozialkunde – schriftliche Prüfung
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung, dann endet das Berufsausbildungsverhältnis. Der erfolgreiche Prüfling erhält den Berufsabschluss „Fischwirt/Fischwirtin“. Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen (DQR bzw. EQR) auf der Stufe vier eingeordnet.
Prüfungsabnahme
Die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung werden von einem berufsständischen Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfungsausschüsse im Beruf Fischwirt/Fischwirtin sind überregional organisiert. Ansprechpartnerin ist die Bildungsberaterin.
Aufstiegsfortbildungen
- Fischwirtschaftsmeister/-in
- Staatlich geprüfte/r Wirtschafter/-in für Landwirtschaft
- Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/-in für Agrarwirtschaft
- Landwirtschaftliches Studium an einer Fachhochschule oder Hochschule
- Geprüfte/r Natur- und Landschaftspfleger/-in
Anpassungsfortbildungen
Für Fragen zur Ausbildung stehen die Ausbildungsberater der zuständigen Stellen u. a. in den Landkreisen zur Verfügung. Diese können Auskünfte zu Ausbildungsbetrieben, Berufsschulen und den rechtlichen Rahmenbedingungen geben. Die Kontaktdaten finden sie hier.
Kontakt
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Referat 76 - Fischerei, Überbetriebliche Ausbildung
Ines Matko
Besucheradresse:Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Telefon: (035931) 296-45
Telefax: (035931) 296-11
E-Mail: Ines.Matko@smekul.sachsen.de
Webseite: https://www.lfulg.sachsen.de