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Forstwirt/-in

Forstwirtinnen und Forstwirte führen alle praktischen Arbeiten bei der Waldbewirtschaftung aus, zum Beispiel die Pflanzung junger Bäume, die Pflege von Waldbeständen, die Holzernte oder Tätigkeiten des Waldschutzes. Sie leisten einen wichtigen Beitrag für den Erhalt unserer Wälder und damit auch für den Klimaschutz. Die Einsatzfelder sind abwechslungsreich und verlangen sowohl handwerkliches Geschick, als auch biologische und technische Kenntnisse. Trotz zunehmender Mechanisierung handelt es sich um einen Beruf, der überwiegend durch körperlich anspruchsvolle Arbeiten geprägt ist und ganzjährig im Freien ausgeübt wird.

  • Schulabschluss: keine Beschränkung; mindestens Hauptschulabschluss empfehlenswert

Darüber hinaus sollten Interessenten über folgende Eigenschaften verfügen:

  • körperliche Fitness und Freude an der Tätigkeit im Freien
  • handwerkliche Begabung und technisches Interesse
  • Teamfähigkeit
  • die Bereitschaft, eigenverantwortlich, selbstständig zu arbeiten
  • gute Kenntnisse in den technisch-naturwissenschaftlichen Fächern
  • Interesse für die Vorgänge in Natur und Umwelt

Zur weiteren Orientierung ist ein Praktikum z. B. in den Schulferien ratsam. Dies ermöglicht das Kennenlernen eines Forstbetriebes und dessen Tätigkeiten. Praktikumsplätze sind bei den Ausbildungsbetrieben zum Forstwirt/in zu erfragen.

  • Die betriebliche (praktische) Ausbildung erfolgt durch anerkannte Ausbilder in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb.
  • Der Jugendliche bewirbt sich direkt bei einem Ausbildungsbetrieb. Gemeinsam wird vor Beginn der Ausbildung ein Berufsausbildungsvertrag geschlossen. Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten zustimmen.
  • Der Ausbildungsbetrieb meldet den Jugendlichen in der Berufsschule an.
  • In der Regel beginnt die Ausbildung im September. Es wird empfohlen, sich spätestens bis Dezember des vorhergehenden Jahres zu bewerben. Die Adressen für Ihre Bewerbung finden Sie hier.
  • Die Dauer der Ausbildung beträgt drei Jahre. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Verkürzung der Ausbildungszeit möglich. Im Allgemeinen gilt dies bei Nachweis der Hochschul-/Fachhochschulreife bzw. einer bereits erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung.
  • Der Antrag ist vom Auszubildenden und vom Ausbildenden gemeinsam zu stellen.
  • Im Ausbildungsbetrieb werden die fachpraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt.

Der Inhalt des Berufsausbildungsvertrages ist im Berufsbildungsgesetz (§ 11 BBiG) geregelt. Der Vertrag beinhaltet die Einigung darüber, dass der Auszubildende im Ausbildungsbetrieb eine Berufsausbildung erhält. Ebenso werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten festgelegt.

Der Vertrag erreicht seine rechtliche Wirksamkeit als Ausbildungsvertrag erst mit der Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse durch die zuständige Stelle.

Nachträgliche Änderungen bzw. Anpassungen im bestehenden Ausbildungsvertrag sind über eine Änderungsvereinbarung zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden der zuständigen Stelle zu melden.

Die Ausbildungsordnung ist der gesetzliche Rahmen für die Berufsausbildung zum/r Forstwirt/in und gilt bundesweit.
Dort enthalten ist der Ausbildungsrahmenplan. Er beschreibt die Kenntnisse und Fertigkeiten, die während der Ausbildungszeit erworben werden.

Diese sind:

  • Waldbegründung (Vorbereiten des Bodens, Pflanzen von Forstpflanzen)
  • Waldschutz (Schutz des Walds vor Schädlingen und Schadstoffen)
  • Waldpflege und Walderhaltung (Entwicklung stabiler und standortgerechter Wälder)
  • Landschaftspflege, Biotoppflege und Biotopgestaltung
  • Bau und Instandhaltung von Erholungseinrichtungen
  • Bedienen und Warten von Forsttechnik
  • Bearbeiten und Verarbeiten von Holz
  • Mitwirkung beim Jagdbetrieb

Der Ausbildungsbetrieb muss, angelehnt an den Ausbildungsrahmenplan, für den Auszubildenden einen Individuellen Ausbildungsplan erstellen.
Der Ausbildungsplan soll dem Auszubildenden verdeutlichen was, von wem, wo, wie und wann vermittelt wird. So ist der Ausbildungsstand jederzeit nachvollziehbar. Der Ausbildungsbetrieb soll den Ausbildungsplan in regelmäßigen Abständen mit dem Auszubildenden besprechen.

Auszubildende sind verpflichtet einen Ausbildungsnachweis zu führen. Ohne diesen Nachweis werden sie nicht zur Abschlussprüfung zugelassen (§ 43 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz). In Form von Tages- oder Wochenberichten dokumentiert der Auszubildende das Ausbildungsgeschehen im Betrieb, in der überbetrieblichen Ausbildung und in der Berufsschule. Der Ausbildungsnachweis soll vom Ausbildungsbetrieb regelmäßig eingesehen und abgezeichnet werden. Zur Zwischen- und Abschlussprüfung ist der Ausbildungsnachweis der zuständigen Stelle vorzulegen.

Ergänzend dazu kann der Ausbildungsbetrieb mit dem Auszubildenden das Führen eines Berichtsheftes vereinbaren. Das Berichtsheft besteht ausfolgenden weiteren Teilen:

  • Wochenberichte, Erfahrungsberichte, Leittexte, Monats- und Jahresübersichten
  • Aufzeichnungen zum Ausbildungsbetrieb
  • Pflanzenkenntnisliste/Informationen zum Anlegen eines Herbariums

Der Berichtshefter wird vom Forstlichen Bildungszentrum Bad Reiboldsgrün organisiert und ausgegeben.

Ein umfassend geführtes Berichtsheft ist eine wertvolle Lernhilfe in Vorbereitung auf die Zwischen- und Abschlussprüfung. Diese Ziele sollen damit erreicht werden:

  • Aus den Aufzeichnungen wird erkennbar, welche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen gemäß Ausbildungsordnung vermittelt worden sind.
  • Auszubildende und Ausbildungsbetrieb werden zur Reflexion über Inhalt und Verlauf der Ausbildung angehalten (Abgleich von Individuellem Ausbildungsplan und Ausbildungsnachweis).
  • Im Streitfall zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden kann der Ausbildungsnachweis als wichtiger Nachweis des Ausbildungsverlaufes dienen.

Berufsschule:

Zur dualen Ausbildung gehört der Lernort Berufsschule für die Vermittlung berufstheoretischer wie allgemeinbildender Inhalte dazu.

  • In Sachsen existiert eine Berufsschulpflicht (§ 28 Sächsisches Schulgesetz), die in der Regel drei Schuljahre dauert. Sie schließt sich nach dem mindestens neunjährigen Besuch einer allgemeinbildenden Schule an.
  • Die Berufsschulpflicht eines Auszubildenden endet mit dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses.
  • Auszubildende, die vor Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, sind bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.
  • Auszubildende, die nach Beendigung der Berufsschulpflicht ein Berufsausbildungsverhältnis beginnen, können die Berufsschule bis zum Ende des Berufsausbildungsverhältnisses besuchen. Auch Abiturienten wird der Berufsschulbesuch empfohlen.

Die schulische (theoretische) Ausbildung sowie die überbetriebliche (ergänzende praktische) Ausbildung finden für alle Auszubildenden im Beruf Forstwirt/in blockweise am Forstlichen Bildungszentrum Bad Reiboldsgrün (Vogtlandkreis) statt.

Die Berufsschule in Bad Reiboldsgrün gehört organisatorisch zum Berufsschulzentrum »Anne Frank« Plauen.

Überbetriebliche Ausbildung:

Die Überbetriebliche Ausbildung (ÜbA) ergänzt und vertieft die im Betrieb und in der Berufsschule erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse. Die Dauer der Lehrgänge beträgt jeweils eine Woche.

Die Teilnahme an ÜbA-Lehrgängen wird im Ausbildungsvertrag vereinbart. Durch eine Änderungsvereinbarung ist während der Ausbildungszeit die Vereinbarung zur Teilnahme an weiteren Lehrgängen möglich.

Die überbetriebliche Lehrausbildung am Forstlichen Bildungszentrum Bad Reiboldsgrün wird vom Staatsbetrieb Sachsenforst für alle Auszubildenden zum/r Forstwirt/in organisiert und durchgeführt. Eine Übersicht der Lehrgänge finden Sie hier.

Zwischenprüfung

Über die Zwischenprüfung wird der momentane Leistungsstand des Auszubildenden nach der ersten Hälfte der Ausbildung bestimmt. Die Zwischenprüfung findet vor dem Ende des 2. Ausbildungsjahres statt. Der Auszubildende erhält die Möglichkeit sich auf die Prüfungssituation einzustellen. Damit kann die Zwischenprüfung als Generalprobe für die Abschlussprüfung gesehen werden. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Voraussetzung, um an der Abschlussprüfung teilnehmen zu dürfen.

Die Zwischenprüfung wird schriftlich und praktisch durchgeführt. Inhaltlich sind Aufgaben ausfolgenden Themengebieten zu bearbeiten:

  • Holzernte
  • Maschinen und Geräte
  • Waldwirtschaft/ Landschaftspflege
  • Wirtschafts- und Sozialkunde

Die praktische Prüfung erstreckt sich auf eine Arbeitsaufgabe in der Schwachholzernte, eine Arbeitsaufgabe im Bereich Maschinen und Geräte und eine Arbeitsaufgabe zur Waldwirtschaft/ Landschaftspflege.

Abschlussprüfung

Die Berufsausbildung endet mit der Abschlussprüfung. Ziel der Abschlussprüfung ist nach § 38 Berufsbildungsgesetz, die berufliche Handlungsfähigkeit des Auszubildenden festzustellen.
In der Durchführung lehnt sich die Abschlussprüfung an die Zwischenprüfung an. Der Zeitumfang der einzelnen schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen ist entsprechend höher.

Die Abschlussprüfung besteht ausfolgenden Prüfungsbereichen und Prüfungsinstrumenten:

  • Waldwirtschaft und Landschaftspflege – schriftliche und praktische Prüfung, zwei Arbeitsaufgaben mit jeweils einem Prüfungsgespräch
  • Holzernte und Forsttechnik – schriftliche und praktische Prüfung, eine Arbeitsaufgabe mit Prüfungsgespräch
  • Wirtschafts- und Sozialkunde – schriftliche Prüfung

Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung, dann endet das Berufsausbildungsverhältnis. Der erfolgreiche Prüfling erhält den Berufsabschluss „Forstwirt/ Forstwirtin“. Der Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen (DQR bzw. EQR) auf der Stufe vier eingeordnet.
Bei erfolgreichem Abschluss der Prüfung erhält der Absolvent zudem ein europäisches Motorsägenzertifikat.

Prüfungsausschuss

Die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung werden von einem berufsständischen Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfungsausschüsse organisiert und koordiniert die Zuständige Stelle Sachsenforst. Verantwortlich ist das Forstliche Bildungszentrum Bad Reiboldsgrün.

Nichtbestandene Abschlussprüfung

Im Fall des Nichtbestehens der Abschlussprüfung endet zunächst das Ausbildungsverhältnis an dem im Ausbildungsvertrag vereinbarten Termin.

Jedem Auszubildenden steht jedoch das Recht zu, die Abschlussprüfung zweimal zu wiederholen. Dafür kann der Auszubildende vom Ausbildungsbetrieb eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens aber um ein Jahr verlangen.

Dabei gilt weiter die Berufsschulpflicht. Der Ausbildungsbetrieb meldet den Auszubildenden bei der Berufsschule für die Verlängerung neu an.

Bestandene Prüfungsleistungen können, auf Antrag des Auszubildenden, übernommen werden. Für die Übernahme muss sich der Auszubildende innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Abschlussprüfung, erneut zur Wiederholungsprüfung anmelden. Andernfalls müssen alle Prüfungsleistungen erneut abgelegt werden.

Vorzeitige Abschlussprüfung

Gemäß § 45 Abs. 1 BBiG kann der Auszubildende vor Ablauf seiner Ausbildungszeit, jedoch nicht mehr als sechs Monate vor Ausbildungsende, zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

Eine vorzeitige Zulassung ist gerechtfertigt, wenn der Auszubildende in der Zwischenprüfung, in der Praxis (Ausbildungsbetrieb/Überbetriebliche Ausbildung) und in der Berufsschule überdurchschnittliche Leistungen (Notendurchschnitt besser als 2,49) nachweist. Es muss zu erwarten sein, dass das Ausbildungsziel auch in der verkürzten Zeit erreicht werden kann. Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist vorzulegen.

Für Fragen zur Ausbildung stehen die Ausbildungsberater der zuständigen Stellen u. a. in den Landkreisen zur Verfügung. Diese können Auskünfte zu Ausbildungsbetrieben, Berufsschulen und den rechtlichen Rahmenbedingungen geben. Die Kontaktdaten finden sie hier.

Kontakt

Staatsbetrieb Sachsenforst

Referat 12 - Aus-, Fort- und Umweltbildung

Herr Toni Eßbach

Besucheradresse:
Forstliches Bildungszentrum Bad Reiboldsgrün
Waldhofstraße 3
08209 Auerbach

Telefon: +49 3744 3067611

Telefax: +49 374 6541145

E-Mail: fbz.reiboldsgruen@smekul.sachsen.de

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